Begründung: Die Streitteile sind seit 20. Mai 2003 miteinander verheiratet. Am 3. Februar 2010 teilte die Ehegattin (im Folgenden „Antragsgegnerin“) ihrem Ehemann (im Folgenden „Antragsteller“) mit, dass sie die Scheidung wolle, und verließ die Ehewohnung für einige Tage. Während ihrer Abwesenheit wurde dem Antragsteller ein Schreiben eines von der Antragsgegnerin beauftragten Rechtsanwalts mit dem Entwurf einer Scheidungsklage sowie eines Scheidungsvergleichs zugestellt. Nach ihrer... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Dr. Meinrad Einsle und MMag. Dr. Rupert Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei N***** M*****, vertreten durch Mag.... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts wurden den Rekursen des Antragsgegners gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der ihm bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 1 C 164/08t des Erstgerichts anhängigen Aufteilungsverfahrens das Verlassen der ehelichen Wohnung und deren Umgebung aufgetragen und die Rückkehr vorläufig verboten wurde (Pkt pI.), und gegen den Beschluss vom 16. Februar 2009, mit dem seinem Widerspruch gegen die einstweilige Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 Abs2 BEO §382bEO §382e
Rechtssatz: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zum... mehr lesen...
Norm: EO §382bABGB §92 Abs2 D
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB einerseits und für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Gewalt in der Familie nach § 382b EO andererseits sind nicht völlig deckungsgleich, weil § 382b Abs 1 und 2 EO die Unzumutbarkeit an - auch bloß drohende - physische oder psychische Gewalttätigkeiten knüpft. Zwar wird die in § 92 Abs 2 ABGB de... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 Abs2ABGB §94 Abs1
Rechtssatz: Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. Er darf keinen Nachteil dadurch erleiden, daß er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB gesondert Wohnung zu nehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind seit 29.6.1967 verheiratet, der Ehe entstammt der mj. Sohn Anton, geboren am 4.Jänner 1974. Das Erstgericht gab dem Antrag der Ehefrau, festzustellen, daß ihre gesonderte Wohnungnahme rechtmäßig ist, statt. Nach seinen Feststellungen war die Ehe der Streitteile von Anfang an von Auseinandersetzungen geprägt, die ihre Ursache in den persönlichen Charaktereigenschaften der Ehegatten hatten. Diese Auseinandersetzungen überstiegen jedoch nicht das für... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben am 27.4.1990 die Ehe geschlossen, der die am 7.1.1992 geborene mj. C*****entstammt. Der uneheliche Sohn der Antragstellerin, der fünfjährige T*****, lebt in deren Haushalt. Anfang April 1991 bezogen die Ehegatten die im Parterre des Hauses der Eltern des Antragsgegners gelegene Wohnung in M*****. Es handelt sich um ein Zweifamilienhaus. Die von den Ehegatten benutzte Wohnung besteht aus einer Wohnküche, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer und ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 Abs2 DABGB §92 Abs3 D
Rechtssatz: Die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens steht einem Antrag und einer Entscheidung gemäß § 92 Abs 2 und 3 ABGB nicht im Wege. Zweck dieses Feststellungsverfahrens ist auch die präjudizielle Abklärung des Rechts zur gesonderten Wohnungsnahme für einen Unterhaltsprozess oder auch für den Scheidungsprozess. Entscheidungstexte 1 Ob 526/91 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin zog am 25. März 1990 mit den beiden ehelichen Kindern aus der Ehewohung in *****, zu ihren Eltern nach *****. Das Erstgericht bewilligte der Antragstellerin wegen ehewidriger Beziehungen des Antragsgegners zu einer anderen Frau sowie wegen einiger Tätlichkeiten gegenüber der Antragstellerin im November 1989, Feburar 1990 und März 1990 die gesonderte Wohnungsnahme in *****, jedoch nur bis zum 31. August 1990, darüber hinaus nur für die Dauer eines bis ... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 Abs2 D
Rechtssatz: Durch das eheliche Zusammenleben hervorgerufene psychische um damit verbundene körperliche Beeinträchtigungen werden von der Rechtsprechung als wichtiger persönlicher Grund für die gesonderte Wohnungnahme gewertet, wenn dem Antragsteller auch dauernd krankhafte Schädigungen drohen (JBl 1979,86). Entscheidungstexte 4 Ob 518/90 Entscheidungstext OGH 03.... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 Abs2 D
Rechtssatz: Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. Von einem Dauerzustand kann aber keine rede sein, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten das einen wichtigen Grund im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB zur gesonderten Wohnungsnahme für den anderen Ehegatten bildet, ändern könnte. Entscheidungstexte 4 Ob 518/90 ... mehr lesen...