Entscheidungsgründe: Ein Kunde der beklagten Direktbank, der dem klagenden Verein für Konsumenteninformation seinen Anspruch zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten hat, unterhält seit Juli 2002 ein (Giro-)Konto mit Bankomatkarte. Die mit Abschluss des Kontoeröffnungsvertrags zwischen dem Kunden und der beklagten Partei vereinbarten „Kundenrichtlinien für das Maestro-Service und für das Quick-Service, Fassung November 2004" (im Folgenden nur AGB) der beklagten Partei enthalten ... mehr lesen...