Entscheidungsgründe: Die Klägerin vertreibt aus den USA importierte Whirlpools. Am 22. 1. 1999 bestellte die Beklagte, die Fertigteilhäuser vertreibt, bei der Klägerin für einen Kunden einen Whirlpool mit Wärmekabine. Der dafür ausgehandelte Gesamtpreis sollte nach dem Inhalt der von der Klägerin angenommenen Bestellung auch die Lieferung und Montage umfassen. Zahlung sollte nach mündlicher Vereinbarung der Geschäftsführer der Streitteile bei Inbetriebnahme des Pools geleistet w... mehr lesen...