Aus den untergerichtlichen Feststellungen ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Zweitbeklagte ist auch derzeit noch im Grundbuch als Miteigentümer von 1190/16.700 Anteilen der Liegenschaft EZ 558, Haus L-straße 123. mit denen sich das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 5 verbindet, eingetragen, doch wurde er infolge einer von der Mehrheit der Miteigentümer gegen ihn eingebrachten Klage mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20. April 1965, ge... mehr lesen...