Norm: ABGB §863 AEheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen ... mehr lesen...