Norm: ABGB §844ABGB §845ABGB §1500
Rechtssatz: Grenzsteine sind ein eindeutiger Hinweis auf eine Eigentumsgrenze. Bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt kann man diese, die auf Eigentumsgrenze von erworbenen Grundstücke hinweisen, wahrnehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 7/80 Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 7/80 European Case Law ... mehr lesen...