Entscheidungen zu § 715 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1999/11/16 10Ob66/99z

Norm: ABGB §715
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 715 ABGB gilt für das Zusammentreffen mehrerer Testamente oder von Testamenten mit Kodizillen. Die zeitliche Reihenfolge mehrerer letztwilliger Verfügungen ergibt sich in erster Linie aus der Datierung, kann aber auch aus sonstigen Umständen (zB der Erwähnung bestimmter Ereignisse, der Ausdrucksweise, Handschrift, dem Schreibmaterial) abgeleitet werden. Die Bestimmungen mehrerer letztwilliger Ano... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.11.1999

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