Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. April 1999 verstorbenen Margaretha H*****, über den Revisionsrekurs des aufgrund des Gesetzes erbserklärten Erben Karl G*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in W... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Grundsatz des § 122 AußStrG, wonach jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 69/161; NZ 1995, 278; EvBl 1999/160 [684]; 4 Ob 33/02k; 6 Ob 195/03z; RIS-Justiz RS0007986; Welser in Rummel ABGB³ §§ 799... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Rechtliche Beurteilung Die dem Rekursgegner freigestellte Erstattung einer Rekursbeantwortung (zur Zulässigkeit einer solchen vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2 Rz 54 sowie Mayr, Die Allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes 18547, Rz 4 zu § 9) wurde seinen Vertretern am 25.7.1997 zugestellt. Der Revisionsrekursbeantwortungsschriftsatz wurde hingegen erst am 19.8.1997 zur Post gegeben. Damit ist die im Außerstreitver... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Klinger, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Reinhold A***, Bezirksinspektor, 2. Gertraude A***, Hausfrau, beide vertreten durch Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich M***, Pensionist, vertreten durch Dr. Ludwig Pf... mehr lesen...
Norm: ABGB §538ABGB §646BStFG §4 Abs4
Rechtssatz: Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten. Es kann aber auch eine bereits bestehende Stiftung bedenken; in letzt... mehr lesen...
Norm: ABGB §538ABGB §540
Rechtssatz: Der Erbunwürdige ist relativ erbunfähig. Entscheidungstexte 1 Ob 507/79 Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 507/79 8 Ob 1535/90 Entscheidungstext OGH 17.05.1990 8 Ob 1535/90 Beisatz hier: Legatar (T1) European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...