Norm: ABGB §531, ABGB §1295 Ia2, ABGB §1295 Ia8, ABGB §1295 IIf9
Rechtssatz: Die Rechtsstellung als Erbe berechtigt ihn nur jene Nachteile geltend zu machen, die auch der Erblasser gegenüber einem Schädiger geltend zu machen berechtigt gewesen wäre. Entscheidungstexte 5 Ob 88/21h Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 88/21h Beisatz: Schadenersatz wegen Schlechtberatung. (T1) ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 55.000... mehr lesen...
Begründung: Friedrich V***** starb am 3. Mai 2003. Seine Verlassenschaft wurde mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 seinen drei Söhnen jeweils aufgrund bedingter Erbserklärungen zu je einem Drittel eingeantwortet. Die Einantwortungsurkunde (wie auch der Mantelbeschluss) wurde den Erben jeweils am 11. Jänner 2006 zugestellt und mangels Erhebung von Rechtsmitteln rechtskräftig. Eine Nachlassabsonderung erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 eröffnete das nunmehrige Erstge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 21. 2. 2003 verkaufte die beklagte Betonbearbeitungs GmbH eine Betriebsstätte samt Dienstwohnung und Inventar sowie dazugehörenden Aufträgen über die Durchführung von Bohr- und Schneidearbeiten an eine andere Betonbearbeitungs GmbH (Erstkäuferin). Im Punkt VII dieses Kaufvertrags verpflichtete sich die Beklagte, im Raum des Bundeslands Kärnten jedwede gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit im Geschäftszweig der Erstkäuferin, und zwar hi... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der drei Kinder ist nach dem Scheidungsvergleich vom 19. Jänner 2004 verpflichtet, „unverzüglich nach erfolgter Liegenschaftsübernahme zugunsten eines jeden Kindes eine Er- und Ablebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 3.633 EUR abzuschließen und die Kinder unwiderruflich als Begünstigte einzusetzen, welche mit Erreichen der Volljährigkeit entnommen werden darf". Das Erstgericht trug dem Vater über Antrag der Kinder auf, bis zum 30. Mai 2008 die „... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser hat noch zu Lebzeiten das Buch „Die Rauchgiftfalle" veröffentlicht (erschienen 2005 in einem deutschen Verlag); die „Urheber- und Verlagsrechte" daran wurden von der Gerichtskommissärin in der Todesfallaufnahme - im Einverständnis mit der Lebensgefährtin des Erblassers - mit 2.500 EUR bewertet. Zusammen mit einem Guthaben des Erblassers bei einer Versicherung in Höhe von 1.166,34 EUR wurden Aktivposten der Verlassenschaft von insgesamt 3.666,34 EUR festge... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §531ABGB §1330 AUrhG §78
Rechtssatz: Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert. Entscheidungstexte 6 Ob 283/01p Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §531ABGB §548 Satz1
Rechtssatz: Auch die in § 531 ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben; so können auch Unterlassungsansprüche und Duldungsansprüche auf Erben übergehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...