Norm: ABGB §43 C
Rechtssatz: Durch die Registrierung von Ortsnamen in der Top-Level-Domain.at wird nicht das Recht des Namensinhabers bestritten, den Namen zu führen. Dass jeder Domainname nur einmal vergeben werden kann, hat lediglich technische
Gründe: . Entscheidungstexte 4 Ob 47/03w Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 47/03w 17 Ob 15/11... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 C
Rechtssatz: Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt (das heißt auch für die Registrierung als Domain) zu verwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 207/02y Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 207/02y Veröff:... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §1 C2UWG §1 C5aUWG §1 D2d
Rechtssatz: Die Absicht, mit Hilfe der Domain-Namen Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten, reicht nicht aus, um sittenwidriges Handeln im Sinne des §1 UWG vorwerfen zu können. Durch die Registrierung eines Namens als Domain wird nicht das Recht eines anderen, den Namen zu verwenden, bestritten, sondern - bezogen auf die Registrierung als Domain - ein konkurrie... mehr lesen...
Norm: ABGB §43
Rechtssatz: Dem Namensträger muss ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, dass sein Name nicht gebraucht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen er nichts zu tun hat. Ein derartiger Namensgebrauch verletzt schutzwürdige Interessen des Namensträgers. Entscheidungstexte 4 Ob 209/01s Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 209/01s Verö... mehr lesen...
Norm: ABGB §43UWG §9
Rechtssatz: Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internet Domain verwendet, so liegt darin ein Namensgebrauch im Inland, weil jede Internet Domain von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 39/01s Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s Veröff: SZ 74/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Die Verwendung eines Namens für eine Internet Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen tragenden Institution, wenn auf der dazugehörigen Website "Insider-Informationen" dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen ("rechnungshof.com", "rechnungshof.org", "rechnungshof.net"). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §43 A
Rechtssatz: Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB. Entscheidungstexte 6 Ob 109/00y Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y Veröff: SZ 73/181 17 Ob 2/10h Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h Veröff: SZ 2010/70 ... mehr lesen...