Entscheidungen zu § 375 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 1998/1/27 1Ob216/97i

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Entscheidung | OGH | 27.01.1998

RS OGH 1998/1/27 1Ob216/97i

Norm: ABGB §366 AABGB §375ZPO §22 ff
Rechtssatz: Gemäß den §§ 366 und 375 ABGB ist bereits jeder Sachinhaber oder Inhaber eines dinglichen Rechts für die Eigentumsklage und für alle sonstigen dinglichen Klagen passiv legitimiert. Die §§ 22 bis 25 ZPO dehnen den Inhalt der Auktorbenennung nach § 375 ABGB aus, indem sie diese (auch Urheberbenennung, nominatio auctoris oder laudatio auctoris) nicht bloß dem Sachinhaber, sondern auch demjenigen ges... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.01.1998

TE OGH 1949/12/21 1Ob607/49

Das Erstgericht hat sämtliche vier Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, die Wohnung Graz, H.straße geräumt zu übergeben. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Erst- und der Zweitbeklagten nicht Folge gegeben, wohl aber der Berufung des Dritt- und des Viertbeklagten und die gegen sie gerichtete Räumungsklage abgewiesen. Die Abweisung der Klage gegen den Dritt- und Viertbeklagten wird damit begrundet, daß diese keine Mietrechte an der Wohnung behaupten, sondern nur gel... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.12.1949

RS OGH 1949/12/21 1Ob607/49, 2Ob624/52, 3Ob796/53

Norm: ABGB §372 IIc2ABGB §375ZPO §22
Rechtssatz: Auch derjenige, der die Mitbenützung einer Wohnung von dem angeblichen Recht eines Dritten ableitet, ohne ein eigenes Recht zu behaupten, ist gegenüber der Räumungsklage des Mieters passiv legitimiert. Er kann die Klage unter Berufung auf die Rechte des Dritten abwehren und gemäß §§ 22 ff ZPO vorgehen. Entscheidungstexte 1 Ob 607/49 En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.12.1949

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