Begründung: Im Verfahren 1 Cg 125/94v des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde der Kläger rechtskräftig schuldig erkannt, der beklagten Partei verschiedene von Heinz R***** unter Eigentumsvorbehalt gekaufte und weiterverkaufte Waren wie Küchengeräte, Kücheneinrichtung und Geschirr herauszugeben und ein Benützungsentgelt zu zahlen. Für die Urteilsbegründung war wesentlich die Aussage des Zeugen Heinz R*****, daß er den Kläger als Käufer darauf hingewiesen habe, daß die Geräte ... mehr lesen...