Entscheidungen zu § 309 Abs. 1 ABGB

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/30 2002/15/0006

Mit Bescheid vom 26. Juni 1996 zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für die durch die Veranstaltungen der R. GmbH in seinen Räumen in Wien, W.-Gasse, für die Zeit von Juni bis September 1993 entstandene Vergnügungssteuerschuld samt Nebengebühren in Höhe von 116.273 S heran. Gleichzeitig entschied die belangte Behörde über die im Zuge des Haftungsverfahrens vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den Vergnügungssteuerbescheid und setzte di... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.06.2005

RS Vwgh 2005/6/30 2002/15/0006

Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §1091;ABGB §309 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;
Rechtssatz: Wenn dem Eigentümer die unmittelbare Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten nicht mehr zukommt, wäre eine Haftung für Veranstaltungen in "seinen" Räumlichkeiten oder Gebäuden verfassungsrechtlich bedenklich (Hinweis VfGH B 26. Jun... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.2005

RS Vwgh 2005/6/30 2002/15/0006

Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §1091;ABGB §309 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0088 E 21. Oktober 1999 RS 1 (hier ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 Abs 1 ABGB). Aus de... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.2005

TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/5 98/15/0099

Die Beschwerdeführerin war aufgrund einer mit dem G Verein abgeschlossenen Vereinbarung mit der Verwaltung und Nutzung eines Areals in W auf eigene Rechnung betraut. Aufgrund der ihr aus dieser Vereinbarung erwachsenen Rechte hat die Beschwerdeführerin der L Ges.m.b.H konkrete Grundflächen auf diesem Areal für die Veranstaltung von Publikumstanz ("Clubbings") gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 14. Oktober 1996 wurde die Beschw... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 05.04.2001

RS Vwgh 2001/4/5 98/15/0099

Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §1091;ABGB §309 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0087 E 21. Oktober 1999 RS 2 Stammrechtssatz Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.04.2001

TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/21 97/15/0088

Mit Schreiben vom 14. November 1995 gab der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer bekannt, die R-GmbH habe von Juni bis September 1993 im Lokal in Wien, W-Gasse 11, vergnügungssteuerpflichtige Publikumstanzveranstaltungen ("Clubbings") durchgeführt, für welche noch Vergnügungssteuer in Höhe von 133.475 S ausständig sei. Der Beschwerdeführer hafte als Lokalinhaber für diese Abgabe. Mit Bescheid des Magistrates vom 27. März 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.10.1999

RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0088

Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §1091;ABGB §309 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 Abs 1 ABGB). Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs 4 Wr Vergnü... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.10.1999

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