Norm: ABGB §246 Abs3 Z2ABGB §259 Abs4
Rechtssatz: Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen. Entscheidungstexte 6 Ob 145/18v Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 145/18v 8 Ob 164/18b Entschei... mehr lesen...