Entscheidungen zu § 258 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2019/4/25 4Ob46/19x

Norm: ABGB §257ABGB §258
Rechtssatz: Ist im Fall einer dauerhaften Änderung des Wohnorts des Betroffenen sowohl eine rechtsgeschäftliche Auflassung des bisherigen Haushalts als auch eine rechtsgeschäftliche
Begründung: eines neuen Haushalts erforderlich, so darf ein Rechtsgeschäft über die Veräußerung einer Liegenschaft, die zur Befriedigung des aktuellen Wohnbedürfnisses des Betroffenen dient, nicht vor dem Abschluss eines (aufschiebend bedingt... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.04.2019

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