Norm: ABGB §164 Abs1ABGB §224
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung, wonach der Verweis in § 149 Abs 1 aF ABGB (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen – verwiesen wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wurde am 7. 6. 1950 geboren. Sie leidet an einem pränatalen cerebralen Defekt, weist das geistige Niveau eines Kleinkindes auf und lebt seit 1988 ohne Kontakt zu ihren Eltern auf Kosten des zuständigen Sozialhilfeträgers in einer sozialtherapeutischen Einrichtung. Sie bezieht nach dem Tod ihres Vaters eine Waisenpension. Die Beklagte, damals als Rechtsanwältin tätig, war vom 24. 9. 1992 bis 28. 6. 2007 Sachwalterin der Klägerin für alle Angelegenheiten. Die ... mehr lesen...
Begründung: Über Anzeige der Gendarmerie, dass Gertraud N*****, die Tochter des nach einem Schlaganfall im Jahre 1994 geistig verwirrten 83-jährigen Betroffenen diesen vernachlässige, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 4. 2. 1998 der Sohn E***** N***** zum einstweiligen Sachwalter u.a. zur Sicherstellung und Verwahrung allenfalls vorhandenen Vermögens bestellt. Dieser teilte unter anderem am 4. 3. 1998 mit, dass nach seinen Aufzeichnungen und Mitteilungen se... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte im zweiten Rechtsgang mit Beschluß vom 9. Juli 1997 neuerlich Rechtsanwalt Dr. Roland Paumgarten gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter der Betroffenen. Zum Kreis seiner Agenden gehört ua die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen und die Vertretung vor Gericht. Der Sachwalter erstattete am 7. April 1998 den (weiteren) Bericht ON 58 an das Erstgericht über den Stand des Vermögens der Betroffenen. Danach bestünden ua bei der O*****Aktiengesellschaf... mehr lesen...
Norm: ABGB §222ABGB §223ABGB §224ABGB §282AußStrG §9 CAußStrG §93 ff
Rechtssatz: Die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 222 bis 224 ABGB. Die Inventur und Schätzung des Vermögens hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 93 ff AußStrG zu erfolgen. Nur der Besitz und nicht das Eigentum ist wesentlich dafür, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen is... mehr lesen...