Norm: ABGB §164dZPO §14 BdLichtenstein ABGB §164d
Rechtssatz: Bei der Vaterschaftsfeststellungsklage bilden im Falle einer Erbengemeinschaft alle Mitglieder derselben eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO. Entscheidungstexte 7 Ob 316/00x Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 316/00x Veröff: SZ 74/20 Schlagworte *FL* ... mehr lesen...
Norm: ABGB §164dIPRG §28 Abs1
Rechtssatz: Die Vaterschaftsklage kann nach § 164d ABGB nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters gegen dessen Rechtsnachfolger eingebracht werden. Wer Rechtsnachfolger des mutmaßlichen Vaters ist, muß gemäß dem analog anzuwendenden § 28 Abs 1 IPRG nach der für dessen Personalstatut des Erblassers geltenden Rechtsordnung gelöst werden. Ist der Vater Schweizer Staatsangehöriger, gelten als Rechtsnachfolger demnach nicht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163cABGB §164cABGB §164dABGB §531ABGB §547ZPO §1 Ag
Rechtssatz: Da die Bestimmung des § 164 d ABGB das Recht des inzwischen verstorbenen unehelichen Vaters auf Anerkennung der Vaterschaft und auf klageweise Feststellung der Unwirksamkeit des Anerkenntnisses sogar auf die Erben als seine Rechtsnachfolger übergehen läßt, besteht kein Zweifel, daß der ruhende Nachlaß, der als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die im ... mehr lesen...