Norm: ABGB §1497 IVG
Rechtssatz: Fehlt es an der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens iSd § 1497 ABGB, so nützt das Belangen während der Verjährungsfrist nichts, weil die Verjährung gar nicht unterbrochen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 59/00h Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 59/00h 8 Ob 16/11b Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ... mehr lesen...