Begründung: Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluss unter anderem fest, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 3.500 im Zeitraum März 1999 bis Juni 2000 um monatlich S 2.347,60 überschritten habe. Weiters verhielt es die Antragsgegnerin zur Rückzahlung eines Betrages von S 37.561,60 samt Anhang. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag... mehr lesen...