Norm: ABGB §98ABGB §1486a
Rechtssatz: Die angeordnete Rückwirkung der Bestimmungen des § 98 ABGB sollte dadurch begrenzt werden, daß auch die Verjährungsregelung des § 1486 a ABGB anzuwenden ist, um so einen gleitenden Übergang zur neuen Rechtslage herbeizuführen. Entscheidungstexte 7 Ob 815/79 Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 815/79 ... mehr lesen...