Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung tritt Selbsterhaltungsfähigkeit unter anderem nach abgeschlossener Berufsausbildung ein. Gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen kann dem bereits selbsterhaltungsfähigen Kind eine zusätzliche Ausbildung nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens zugebilligt werden (SZ 51/90; SZ 58/83; EFSlg. 43.179/2 u.a.). Diese stets nach den Umständen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Pflegebefohlenen, vertreten durch ***** Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11.Jänner 1991, GZ 2 b R 7... mehr lesen...