Entscheidungsgründe: Entlang der Grenze des Grundstücks des Klägers verläuft ein etwa 3 m breiter asphaltierter Weg, der im Eigentum der Beklagten steht. Der Kläger hat einen Gartenausgang auf diesen Weg und er bzw seine Rechtsvorgänger benützt(en) diesen Weg seit den 1950-er Jahren, um spazieren bzw zum See zu gehen sowie um zur Post, in den Ort, zum Tennisplatz usw zu gehen. Das Gartentor wurde mit Kenntnis und Wissen der Rechtsvorgänger der Beklagten errichtet. Der Weg wurde und ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1468ABGB §1472
Rechtssatz: Die Frist von vierzig Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert. Entscheidungstexte 8 Ob 645/93 Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 Ob 645/93 1 Ob 512/96 Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***** mit dem 1903 durch Teilung entstandenen, 423 m2 großen Grundstück *****. Östlich schließt an dieses Grundstück eine den Gegenstand des Rechtsstreits bildende 255 m2 große, in der Grundbuchsmappe gesondert ausgewiesene, jedoch zum Wörthersee-Grundstück Nr.***** zugehörige ("dazugeklammerte") Fläche an. Das Grundstück Nr. ***** ist öffentliches Wassergut. Bereits im Lageplan des Ing.Hans Sattle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der zwischen der Fohrenburgstraße und der Dr. Noldinstraße in Bludenz gelegenen Grundstücke der Liegenschaft EZ 863 KG Bludenz mit dem Haus Fohrenburgstraße 17. Früher grenzte etwa im Norden an ihre Grundflächen das Weg-Grundstück Nr 3632/1, das in Verlängerung des Armantinweges eine auf 2,5 Meter Breite befahrbare und begehbare öffentliche Gemeindestraße mit 50 Meter Länge darstellte. Die Zufahrt zur Liegenschaft der Klägerin wur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund des Kaufvertrages vom 18.Oktober 1892 wurde am 26.Juni 1893 das Eigentumsrecht auf der Liegenschaft EZ 22 KG Attersee unter anderem mit dem Grundstück 141 für Karl und Barbara M*** je zur Hälfte einverleibt. An das Grundstück 141 grenzte im Südosten das Grundstück 807 KG Attersee (EZ 286), das als öffentliches Wassergut im Eigentum der beklagten Partei steht, an. Am 7.Februar 1893 beantragte Karl M*** bei der k.k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der seinerzeitige Kläger Johann K***** ist während des Berufungsverfahrens gestorben. Sein Nachlass wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Tulln vom 10. August 1984, GZ A 144/84-11, den erblasserischen Schwestern Johanna R***** zu zwei Drittel und Anneliese S***** zu einem Drittel eingeantwortet. Damit sind die Beiden als Universalrechtsnachfolger des seinerzeitigen Klägers Johann K***** als Parteien in den Prozess ei... mehr lesen...
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die alle an die Trasse der im 19. Jahrhundert errichteten Bahnstrecke Bischofshofen-Wörgl angrenzen. Entlang der Grenze zwischen Weideland und Bahntrasse wurde von der beklagten Partei, den Österreichischen Bundesbahnen, oder deren Rechtsvorgängerin ein Zaun errichtet und bis 1980 alljährlich zwischen Schneeschmelze und Viehauftrieb instand gesetzt. Der Kläger meldete beim zuständigen Bahnwärter die schadhaften Zaunstellen und ersuchte d... mehr lesen...
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 435 KG S, zu deren Gutsbestand das Grundstück 52/1 gehört. Dieses Grundstück hat im Süden eine gemeinsame Grenze zum Grundstück 775/1 Wörthersee, das im Eigentum der klagenden Republik Österreich steht. Die Erstbeklagte und die Mutter der Zweitbeklagten erwarben dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 2. 8. 1976. Die Zweitbeklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter. Vor dem Grundstück 52/1 auf dem Grundstück 775/1 be... mehr lesen...
Norm: ABGB §1472AllgGAG §12GV §203WRG §4 Abs5WRG §4 Abs6
Rechtssatz: Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 01.11.1934 bereits erworbene Rechte können daher auch heute noch geltend gemacht werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar begonnen, aber noch nicht abgelaufen waren, könne... mehr lesen...
Norm: ABGB §1472WRG §4
Rechtssatz: Auch die Ausscheidung von Grundstücken aus dem öffentlichen Wassergut, die nicht mehr den Zwecken, für die das öffentliche Wassergut bestimmt ist, dienen, bedarf der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde. Bis dahin kann die Ersitzung von Eigentum seit dem 1.11.1934 weder begonnen noch fortgesetzt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 5/79 Entscheidungstext... mehr lesen...