Norm: ABGB §833 AABGB §1459
Rechtssatz: Das Recht des Miteigentümers auf Teilnahme an der Verwaltung der gemeinsamen Sache kann ebenso wie das Eigentum selbst durch Nichtausübung allein nicht verloren gehen. Entscheidungstexte 3 Ob 747/51 Entscheidungstext OGH 11.01.1952 3 Ob 747/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...