Entscheidungen zu § 143 Abs. 1 ABGB

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TE UVS Steiermark 2006/11/14 47.10-15/2006

G K befindet sich seit 31.05.2006 in der Seniorenresidenz H, G, B 80, in Betreuung und Pflege. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.07.2006, GZ.: A5-17826/2006-1, wurde Herrn G K Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Unterbringung im Seniorenheim H, G, B 80, ab 31.05.2006 gewährt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die durch Ersatz- oder Betragsleistungen nicht gedeckten Kosten bis zu den lt. Verordnung der Stmk. Landesregierung festgesetzten Obergrenzen vom ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 14.11.2006

RS UVS Steiermark 2006/11/14 47.10-15/2006

Rechtssatz: Gemäß § 30 SHG ist von einer Ersatzleistung eines unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers abzusehen, wenn der Hilfeempfänger ihm gegenüber seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat. Darunter fällt nicht nur die gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Angehörigen nach § 143 Abs 1 ABGB, sondern auch eine gröbliche Vernachlässigung seiner Pflege und Erziehung. Bei Prüfung der Frage, ob dies zutrifft, sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücks... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 14.11.2006

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