Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1346 Abs1;ABGB §1357;GebG 1957 §30;
Rechtssatz: Die Haftung eines Bürgen und Zahler für die Gebührenschuld gem § 30 GebG ist zwar nach dem Prinzip der Akzessorietät von der Existenz der Abgabenschuld abhängig; die Inanspruchnahme des Haftenden vor dem Gebührenschuldner ist jedoch keineswegs absolut... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1346 Abs1;ABGB §1357;GebG 1957 §30;
Rechtssatz: Die Akzessorietät ist regelmäßig ein wesentlicher Aspekt der Bürgschaft, weil der Bürge nur dasjenige zu leisten verspricht, was der Hauptschuldner schuldet und die Bürgschaft bloß sichernden Charakter hat. Nach einhelliger jüngerer Lehre und Rechtspr... mehr lesen...