Norm: ABGB §1320 AoöPolStG §5oöPolStG §6
Rechtssatz: Das oberösterreichische Polizeistrafgesetz sieht eine Verwaltungsstrafe bei der Verletzung der Verwahrungspflicht eines Tierhalters vor, enthält aber keine näheren Ausführungen zum Inhalt der Verwahrungspflichten. Eines Rückgriffs auf dieses Landesgesetz zur Haftungsbegründung bedarf es daher bei einem nach § 1320 ABGB zu beurteilenden Fall nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIaABGB §1320 AABGB §1320 B1
Rechtssatz: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung mitein... mehr lesen...
Norm: ABGB §285aABGB §1320 A
Rechtssatz: Vom Begriff des Sachschadens, der nach § 1320 ABGB zu ersetzen ist, sind auch die gemäß § 1320 ABGB zu ersetzenden "Tierschäden" umfaßt. Entscheidungstexte 1 Ob 2351/96h Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106812 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 B1
Rechtssatz: Die Halterin einer läufigen Hündin hat alle ihr zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen, um deren ungewollte Deckung zu verhindern. Entscheidungstexte 1 Ob 2351/96h Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106811 Dok... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 B1
Rechtssatz: Ein frei umherlaufender Hund ist stets im Auge zu behalten und wenigstens durch Zuruf zu leiten. Der Halter eines frei umherlaufenden Rüden haftet für Schäden aus dessen Deckakt, weil er jedwede Verwahrung beziehungsweise Beaufsichtigung unterlassen hat. Entscheidungstexte 1 Ob 2351/96h Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 A
Rechtssatz: Jeder Deckakt, den Tiere ohne Wissen und Willen ihrer Halter vollziehen, ist als Ausfluß der in § 1320 ABGB verankerten "besonderen Tiergefahr" und rechtlich als Sachbeschädigung anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 2351/96h Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h 10 Ob 67/16z Entscheidungstext OGH 11.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 AStVO §50 Z13aStVO §81 Abs3
Rechtssatz: Ein selbst nach altem Herkommen üblicher unbeaufsichtigter Weidegang von Tieren auf einer uneingefriedeten Fläche, die an eine Autobahn oder Vorrangstraße grenzt, ist als Verstoß gegen die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Gefahrenzeichen nach § 50 Z 13a StVO aufgestellt, aber keine Verordnung nach § 81 Abs 3 StVO erlassen wurde. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1320 ABGB A Allgemeines B Haftung für Unfälle durch: 1) Hunde 2) Rindvieh 3) Pferde 4) Wild 5) Geflügel 6) Schweine 7) Sonstige Tiere European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102932 Im RIS seit 15.06.1997 Zuletzt aktualisiert am 04.06.2012 mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 A
Rechtssatz: Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. Entscheidungstexte 3 Ob 2229/96g Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 222... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1ABGB §1320 B3
Rechtssatz: Es kommt immer wieder vor, daß Pferde auch von erfahrenen Reitern nicht unverzüglich unter Kontrolle gebracht werden können, sodaß gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden grundsätzlich zum Wesen des Reitsports gehören. Entscheidungstexte 1 Ob 646/94 Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 646/94 ... mehr lesen...