Entscheidungen zu § 1159a ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1989/11/8 9ObA299/89

Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Inhaber einer Schlosserei, die er als Einzelunternehmen führt, und einer Dachdeckerei (Bauspenglerei), die von der Franz W*** Gesellschaft mbH betrieben wird. Der Beklagte war seit 5. Juni 1972 beim Kläger in der Schlosserei beschäftigt. Anfang 1983 erkundigte sich der Beklagte beim Buchhalter des Klägers, "was man machen könne, damit er zu seiner Abfertigung komme, weil er Geld brauche". Der Buchhalter gab dem Beklagten den Rat, den Kläger zu f... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.11.1989

RS OGH 1989/11/8 9ObA299/89

Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159ABGB §1159aABGB §1159bABGB §1159cABGB §1164ArbAbfG §3
Rechtssatz: Die einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, die Zahlung der Abfertigung und die
Begründung: eines neuen Arbeitsverhältnisses (in einem anderen Unternehmen desselben Arbeitgebers) beigefügte Nebenbestimmung, der "Arbeitnehmer müsse bei (neuen) Arbeitgeber bleiben", ist als einseiti... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.11.1989

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