Begründung: Die Klägerin war bei der Beklagten vom 7. 1. 2008 bis 31. 12. 2008 als Programmiererin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Im Angestelltendienstvertrag trafen die Parteien unter anderem folgende Vereinbarung: „11.) Aus- und Weiterbildung Der Dienstnehmer erklärt sich bereit, zu von der Gesellschaft bekanntzugebenden Terminen Aus- und Fortbildungskurse auf Kosten der Gesellschaft im In- und Ausland zu besuchen. Im Falle einer Dienstnehm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. Juni 1981 bis 22. Jänner 1987 bei der beklagten Partei, Bundesministerium für Landesverteidigung, als Heeresvertragsarzt (§ 61 Abs 3 ÄrzteG) beschäftigt und bezog zuletzt ein Gehalt von 20.900 S. Die Anstellung des Klägers erfolgte im Rahmen der Bestimmungen der zwischen der beklagten Partei und der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Gesamtvereinbarung. Diese Gesamtvereinbarung hat (auszugsweise) folgenden wesentlichen Inhalt: "... mehr lesen...