Norm: ABGB §1116a
Rechtssatz: Letztwillige Übertragung des Mietrechtes. Entscheidungstexte 1 Ob 662/27 Entscheidungstext OGH 13.07.1927 1 Ob 662/27 Veröff: SZ 9/276 8 Ob 250/66 Entscheidungstext OGH 11.10.1966 8 Ob 250/66 Veröff: JBl 1968,424 mit Glosse von Reindl = MietSlg 18182 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116a
Rechtssatz: Unter dem Worte "Erben" im § 1116 a ABGB sind nicht nur alle oder einige der Gesamtrechtsnachfolger zu verstehen, sondern jeder, auf den das durch den Tod des Mieters in seinem Bestande unberührt gebliebene Mietverhältnis nach erbrechtlichen Bestimmungen überhaupt übergegangen ist. Es kann daher gegenüber einer Person, die das Bestandrecht an einer Wohnung auf Grund eines Vermächtnisses erlangte, nicht mit einer Rä... mehr lesen...