Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses Wien 4, P-Straße 4. Seit 15. Oktober 1963 ist die Klägerin Hauptmieterin die in diesem Haus im dritten Stock gelegenen Wohnung Nr. 9, die aus drei Zimmern, Kabinett, Küche, Vorzimmer, WC und Bad besteht. Im Mietvertrag wurde der Klägerin das Recht eingeräumt, bauliche Veränderungen innerhalb des Mietobjektes vorzunehmen, sofern sie nicht der Zustimmung der Baubehörde bedürfen und den Bestand des Hauses nicht gefährden. Zur Zeit des Abschlusses de... mehr lesen...