Begründung: Mit Mietvertrag vom 10. 8. 1989 mietete der Beklagte von der Klägerin deren Einfamilienhaus in B***** gegen den mit S 9.000 wertgesichert vereinbarten monatlichen Mietzins zuzüglich der Übernahme der S 2.700 pro Quartal übersteigenden Betriebskosten. Das Mietverhältnis endete am 31. 8. 1995. Da sich der Beklagte aber mit der
Begründung: , das Mietverhältnis sei unbefristet, auszuziehen weigerte, war die Klägerin gezwungen, die Räumung des Hauses klagsweise zu betreiben: ... mehr lesen...