Norm: ABGB §1103ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Die praktische Bedeutung des § 1103 ABGB äußert sich vor allem darin, daß wegen des Interesses des Verpächters an dem Erträgnis eine weitgehende Betriebspflicht des Pächters anzunehmen ist, deren Verletzung für den Bestandgeber einen Grund zur vorzeitigen Kündigung oder Auflösung des Vertrages geben kann. Entscheidungstexte 2 Ob 157/56 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1103
Rechtssatz: Die sogenannte Teilmiete - Überlassung von Geschäftsräumen zum Betriebe eines Erwerbsunternehmens gegen Bezahlung eines Bruchteiles der Unternehmenserträgnisse - ist den Regeln des Bestandvertrages unterstellt. Entscheidungstexte 2 Ob 847/52 Entscheidungstext OGH 30.01.1953 2 Ob 847/52 European Case Law I... mehr lesen...