Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Kraftfahrzeug- Leasinggeschäft (mittelbares Finanzierungsleasing). Sie bietet ihre Leistungen bundesweit, vor allem in Salzburg, an und finanziert neben Fahrzeugen der Marke B***** mit einem Anteil von ca 30 % auch Fremdmarken. Die Leasingverträge können mit einer Vertragsdauer von 6 bis maximal 84 Monaten abgeschlossen werden. Die durchschnittliche Dauer liegt bei 39 Monaten. Dem Leasingnehmer werden die Allgemeinen Geschäftsbedingunge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die beklagte Partei ist Unternehmerin und betreibt das Leasinggeschäft. Dabei tritt sie in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend auch mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, und die unter anderen die im Verfahren strittigen Klauseln enthalten. M... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. E Solé und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche nach den §§ 28 Abs 1 und 28a KSchG geltend. Die Erstbeklagte betreibt hauptsächlich in Kärnten Finanzierungsleasinggeschäfte mit Verbrauchern. Sie verwendet dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem die im vorliegenden Verfahren strittigen Klauseln enthalten. Die Zweitbeklagte ist die „Muttergesellschaft“ der Erstbeklagten; ihre Passivlegitimation ist im Revisionsver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche nach § 28 Abs 1 KSchG geltend. Die beklagte Partei betreibt Leasinggeschäfte mit Kraftfahrzeugen und bietet ihre Leistungen bundesweit an. Dabei tritt sie in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend auch mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Mit Konsumenten schließt die beklagte Partei ausschließlich Finanzierungsleasingverträge ab. Sie verwendet folgende Allgemei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei kaufte vor einigen Jahren von den beklagten Parteien einige Hundert technische Geräte, vornehmlich Fernseh- und Videogeräte und verleaste diese Geräte wieder an die beklagten Parteien. Die Vertragsabwicklung erfolgte so, daß die beklagten Parteien Sammelrechnungen über den Kaufpreis jeweils mehrerer Geräte ausstellten, die von der klagenden Partei bezahlt wurden. Entsprechend den Sammelrechnungen wurden zwischen den Parteien Sammelverträge ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, der Beklagte Versicherungsangestellter. Als solche schlossen sie einen Leasingvertrag. Die hierüber errichtete Vertragsurkunde ist mit 3. Januar 1980 datiert. Vertragsgegenstand war ein - von einem Händler dem Beklagten auszuliefernder - (fabriksneuer) Personenkraftwagen. Als Vertragsdauer wurde eine Zeitspanne von 60 Monaten vereinbart. Die vertraglich festgelegte monatliche Zahlungspflicht des Beklagten setzte sich einerseit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der zwischen der klagenden Partei sowie dem Beklagten und seinem Bruder Hans-Jörg D am 26. Juni 1981 zustande gekommene Kfz-Leasing-Vertrag (Finanzierungs-Leasing - Beilage A) über den PKW Marke BMW 528 i, Baujahr 1981, sieht eine Vertragsdauer von 60 Monaten, eine Leasing-Sonderzahlung von S 60.000,-- bei Vertragsbeginn und ein monatliches Leasing-Entgelt (einschließlich der Vollkaskoprämie) von S 6.611,-- vor (Punkt 3). Während der Vertragsdauer ist der Vertra... mehr lesen...
Die drei Kläger haben das Begehren gestellt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die früher von Leopoldine F. gemietete Wohnung zu räumen, in eventu festzustellen, daß der Beklagten an dieser Wohnung keine ausschließlichen Mietrechte auf Grund eines nach dem Tode der Leopoldine F. im Jahre 1954 geschlossenen Mietvertrages zustunden. Das Erstgericht wies in Ansehung aller drei Kläger Klagebegehren und Eventualbegehren ab. Auf Berufung der drei Kläger hat das Berufungsgericht in teil... mehr lesen...