Entscheidungen zu § 1065 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1966/12/20 8Ob314/66

Norm: ABGB §1065ABGB §1276
Rechtssatz: "Gehoffte Sache" ist nur eine solche Sache, "die noch zu erwarten steht", dh also eine Sache, die im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden ist, sondern erst in Zukunft entstehen soll, wie die künftigen Nutzungen einer Sache (§ 1276 ABGB), nicht aber zB ein bestimmtes, dem ungefähren Flächeninhalt nach bekanntes Grundstück, mit dessen Erwerb der Verkäufer rechnet. Entsc... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.1966

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