Das Erstgericht gab der Interessenklage der im Lauf des Prozesses (4. Juni 1952) verstorbenen Klägerin zum größten Teil Folge. Auf die Berufung der beklagten Partei hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Die Klage sei am 27. Mai 1952 von der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich S., eingebracht worden. Zur Zeit der Klagseinbringung sei die Klägerin bereits rechtskräftig voll entmun... mehr lesen...
Die Beklagte schloß am 9. September 1949 mit der Klägerin einen Kaufvertrag, wobei sie durch ihren mit notariell beglaubigter Vollmacht vom 31. August 1949 bevollmächtigten Sohn Fritz W. vertreten war. Am 12. Oktober 1949 wurde die Beklagte auf Grund eines am 20. September 1949 gestellten Antrages wegen Geisteskrankheit voll entmundigt. Der Antrag der Klägerin auf Vormerkung des Eigentumsrechtes auf Grund des Kaufvertrages wurde vom Grundbuchsgericht am 5. November 1949 unter Hinweis ... mehr lesen...