Norm: ABGB §1009ABGB §1017ABGB §1295 IIf7bGmbHG §25
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, daß das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1017ABGB §1295 IIf7bGmbHG §25
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH am Vertragsabschluß eines Dritten mit der GmbH ein haftungsbegründendes wirtschaftliches Eigentinteresse hatte, ist sein Beteiligungsverhältnis an der GmbH (hier: fünfundzwanzig Prozent) maßgebend, auch wenn er ein - nicht ausgenütztes - Aufgriffsrecht besaß und sich mit dem Unternehmen identifizierte. Weder ni... mehr lesen...
Norm: ABGB §1008ABGB §1017AGBKr allgAGBKr Pkt2 Abs2
Rechtssatz: Ergibt sich aus der Erklärung des Handelnden, daß das Konto für eine andere Person als die eröffnende errichtet werden soll, so ist für die Wirksamkeit die Vertretungsmacht des Handelnden nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu prüfen. Zur Einräumung der Vertretungsmacht ist zumindest eine Gattungsvollmacht im Sinne des § 1008 ABGB erforderlich, die sich auf die Kontoeröffn... mehr lesen...
Norm: ABGB §1017 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 1017 ABGB Entscheidungen zum "Vertrauen auf den äußeren Tatbestand" siehe bei § 1029 ABGB European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102792 Dokumentnummer JJR_19960925_OGH0002_000ABG01017_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIjABGB §879 CIIfABGB §1017AktG §52GmbHG §82
Rechtssatz: Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr fordert eine Abwägung der Interessen des Kreditgebers einerseits und der durch die verbotene Einlagenrückgewähr geschädigten Gesellschaft und ihrer Gläubiger andererseits, das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber nicht nur auf Kollusion zu beschränken. Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1017ABGB §1029 BIABGB §1295 IIf7bABGB §1299 EABGB §1313a IIIf
Rechtssatz: Ein Kreditinstitut muß sich Bonitätsauskünfte, die stets durch Hilfspersonen erteilt werden, zurechnen lassen, wenn der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. Entscheidend ist, ob nach vernünftiger Einschätzung durch den Kunden der Angestellt... mehr lesen...