Norm: ABGB §1010HGB §384
Rechtssatz: Wenn der Kommissionär zulässigerweise mit der Durchführung des Geschäftes einen Unterkommissionär beauftragt, haftet er nur für culpa in eligendo. Jedoch obliegt ihm eine den Umständen angemessene Überwachung, Vertretung der Interessen des Kommittenten und Benachrichtigung von allen Umständen, die für den Komittenten in Ansehung des Geschäftes von Bedeutung sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...