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Samstag, 26. Mai 2012

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zum VerG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 9 VerG Vereinsbehörden, Verfahren
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.

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