Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Samstag, 26. Mai 2012

Bookmark and Share

zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 9 TKG Einräumung von Mitbenutzungsrechten
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Jeder gemäß § 8 Abs. 1, 1a und 1c Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß § 8 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.       

(2) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

(3) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.

(4) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 3 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen und von dieser zu veröffentlichen. Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß § 8 sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
[Änderungen] [Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 9 TKG

Sie können zu § 9 TKG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 9 TKG
Entscheidungen zu § 9 TKG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 9 Abs. 1 TKG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 9 Abs. 3 TKG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 9 TKG

Sie können zu § 9 TKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB