§ 99b UrhG Nachgelassene Werke

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.

In Kraft seit 01.04.1996 bis 31.12.9999
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