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Samstag, 26. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 97. Ton- und Bildaufnahme
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine Tonaufnahme oder Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen (§§ 150, 165, 247a, 250 Abs. 3), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht.

(2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden, welche der Leiter der Amtshandlung unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 96 Abs. 1 und 3 und 271 Abs. 6 anzuwenden.

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Entscheidungen zu § 97 Abs. 1 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 97 Abs. 2 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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