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Samstag, 26. Mai 2012

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zum StVO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 94f StVO Mitwirkung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:

a) von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:

1. die betroffene Gemeinde,

2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll, diese Behörde,

3. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;

b) von der Gemeinde (§ 94c und d):

1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll, diese Behörde,

2. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.

(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Bundespolizeibehörde bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach § 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (§ 101). Die Gemeinde (§ 94c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde berühren, diese Behörde anzuhören.

(3) Die Anhörung der Gemeinde nach den Abs. 1 und 2 hat zu entfallen, wenn die Gemeinde Straßenerhalter ist. In diesem Fallegilt § 98 Abs. 1.

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