§ 92 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.

(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen.

(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.

In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 92 StVO 1960


gröbliche Verunreinigung von su_un zum § 92 StVO 1960

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Hallo, am 3. Juli 2011 habe ich beim IRONMAN-Austria Klagenfurt auf einem Straßenstück die Startnummer meines Sohnes( drei Ziffern (536)) aufgespritzt, so wie es viele Zuschauer und Anhänger der Sportler vor mir schon als Aufmunterung gemacht haben. Als ich die Dose aus meinem Rucksack nahm... mehr lesen...

§ 92 StVO 1960 | 0 Antworten | 2544 Aufrufe | 25.08.11

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