§ 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 89 StGB


Kommentar zum § 89 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Seit 2016 kann der Tatbestand des § 89 StGB nur noch vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder im Minderrausch (ab 0,8 Promille) verwirklicht werden. Konkurrenzen: § 89 StGB ist gegenüber einer dem Täter zurechenbaren Verletzung oder Tötung (am selben Rechtsg... mehr lesen...

§ 89 StGB | 1. Version | 8132 Aufrufe | 08.03.17

Sie können den Inhalt von § 89 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

99 Entscheidungen zu § 89 StGB


Entscheidungen zu § 89 StGB


Entscheidungen zu § 89 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 89 Abs. 2 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 88 StGB
§ 90 StGB