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Samstag, 26. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 89. Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 24) und über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(2) Beschwerden, die verspätet oder von einer Person  eingebracht  wurden,  der  ein  Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs. 1), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.

(2a)  Das  Rechtsmittelgericht  kann  den  Beschluss  aufheben  und  an  das  Erstgericht  zur  neuen Entscheidung  nach  Verfahrensergänzung  unter  sinngemäßer  Anwendung  des  § 293  Abs. 2  verweisen, wenn

1. das Erstgericht örtlich oder sachlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt  war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) den Beschluss gefasst hat,

2. das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat,

3. das  Erstgericht  die  Anträge  nicht  erledigt  oder  zur  Entscheidung  in  der  Sache  erforderliche Beweisaufnahmen  unterlassen  hat  oder  einer  der  im  § 281  Abs. 1  Z 5  oder  5a  angeführten Gründe vorliegt, oder

4. rechtliches Gehör (§ 6) nicht gewährt werden kann, weil der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung  einer  Anordnung  gerichtet  ist,  deren  Erfolg  voraussetzt,  dass  sie  dem  Gegner  der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird.

(2b) Bei  Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und  gegen die Verhängung  oder Fortsetzung  der  Untersuchungshaft  hat  das  Rechtsmittelgericht  stets  in  der  Sache  zu  entscheiden  und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Gleiches gilt, wenn es keinen Anlass findet, nach Abs. 2a vorzugehen. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist das Rechtsmittelgericht nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.

(3) Entscheidet das Oberlandesgericht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die hiefür maßgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat das Oberlandesgericht so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.

(4) Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer im 5. und 6. Abschnitt des 8. Hauptstückes (§§ 134 bis 143) geregelten Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 2b Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.

(5) Das Rechtsmittelgericht kann vom Erstgericht und von der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärungen verlangen. Vor seiner Entscheidung hat es dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen es sei denn, dass ein Fall des Abs. 2a Z 4 vorliegt. § 24 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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