Hat die Tat für immer oder für lange Zeit - den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
- eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
- ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |