(1) Die Bewilligung erlischt | | | | | | | | | | | | 1. | durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde; | 2. | durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers; | 3. | durch Widerruf; | 4. | durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 60. | (3) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn | | | | | | | | | | | | 2. | dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist; | 3. | der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat; | 4. | die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind; | 5. | die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder | 6. | die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder | 7. | der Bewilligungsinhaber die gemäß § 82 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet. | (5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. (6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat. |