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Donnerstag, 2. September 2010

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zum AlVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 8. AlVG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)

(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.

(2) Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3)  Ärztliche  Gutachten  von  Personen  zur  Beurteilung  ihrer  Arbeitsfähigkeit,  die  im  Wege  der Pensionsversicherungsanstalt   nach   § 351b   ASVG   erstellt   werden,   sind   vom   Arbeitsmarktservice anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zu Grunde zu legen.

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Änderungshinweis d. Red.:

§ 8 Abs. 3 wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 62/2010 geändert.  

 

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