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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 71. UnivG Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
1.sich vom Studium abmeldet,
2.die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
3.bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
4.den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
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