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Samstag, 26. Mai 2012

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zum ZDG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 70 ZDG Subsidiaritätsklausel
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
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